Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz

LGG

§ 19 Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten auf begründeten Antrag geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten und die Wahl des Arbeitsortes einzuräumen.

Fünfter Abschnitt

Gleichstellungsbeauftragte

§ 18 § 19a