Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 30.07.2026
Ziel dieses Gesetzes ist es, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern sowie die berufliche Situation von Frauen auch in der Privatwirtschaft zu verbessern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 177/24Kündigung - Beteiligung Personalrat und GleichstellungsbeauftragteZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.