Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 6b Forstwirtschaftlicher Wegebau
Stand: 01.04.2025
Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen.
Dritter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung
der Funktionen des Waldes bei Planungen
und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6b LFoG →
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