Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz

LFoG

§ 6b Forstwirtschaftlicher Wegebau

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen.

Dritter Abschnitt

Forstliche Rahmenplanung, Sicherung

der Funktionen des Waldes bei Planungen

und Maßnahmen von Trägern

öffentlicher Vorhaben

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