Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 68 Dienstkleidung der Forstbediensteten
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/68#abs-1 (1) Dienstkräfte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Verwaltungsverordnung verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/68#abs-2 (2) Nichtstaatliche Forstbedienstete dürfen als Dienstkleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen mit vergleichbarer Berufsausbildung und Tätigkeit tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/68#abs-3 (3) Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß das Tragen des Landeswappens nicht erlaubt ist. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kapitel VII
Kostenregelung und Bußgeldvorschriften