Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 40 Befristete Umwandlung(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/40#abs-1 (1) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn
1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung, der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt werden und
3. durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/40#abs-2 (2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/40#abs-3 (3) § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 40 LFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.11.2019 – 20 D 90/16.AKZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.05.2026 – 15 K 400/24
- OVG NRW, 06.07.2000 – 7A D 101/97.NE
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.