Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 30 Auflösung der Waldwirtschafts-genossenschaft
Stand: 01.04.2025
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Kapitel III
Besondere Vorschriften über
öffentlichen Waldbesitz
Erster Abschnitt
Staatswald