Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz

LFoG

§ 22 Vorstand

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/22#abs-1 (1) Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/22#abs-2 (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

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