Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 17 Bildung der Waldwirtschafts-genossenschaft
Stand: 01.04.2025
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.