Gesetze / Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung
LFVV§ 3 Verbote der Verbringung auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Stand: 20.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFVV/3#abs-1 (1) Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die Europäische Union verbracht werden, soweit
Die Aufhebung eines Rechtsaktes nach Satz 1 Nummer 1 wird vom Bundesministerium ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFVV/3#abs-2 (2) Die Rechtsakte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten mit Beginn des Tages, der auf ihre Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, als bekannt gemacht. Sofern in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, gilt dieser als Zeitpunkt der Bekanntmachung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFVV/3#abs-3 (3) Lebensmittel und Futtermittel dürfen auch dann nicht in die Europäische Union verbracht werden, wenn in einem Rechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 besondere Voraussetzungen für die Verbringung oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFVV/3#abs-4 (4) Das Verbot des Absatzes 1 Satzteil vor Nummer 1 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel, die vor der Bekanntmachung des Rechtsakts in die Europäische Union verbracht worden sind.