Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung NRW

LFMKVO NRW

§ 2 Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFMKVO%20NRW/2#abs-1 (1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, jährlich vor dem 30. Juni mitzuteilen, dass die von Ihnen bewirtschafteten Feldblöcke in der Gebietskulisse liegen und sie von den Anforderungen nach § 10 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFMKVO%20NRW/2#abs-2 (2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist die Betroffenheit ihrer Schläge darüber hinaus im Internet unter der in § 1 Absatz 1 angegebenen Adresse sowie während der Dienstzeiten bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einsehbar.

§ 1 § 3