Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 13 Zugang zu Grund und Boden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/13#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Bodenreform sollen nicht angetastet
werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/13#abs-2 (2) Bei der Verwertung der ehemaligen volkseigenen
landwirtschaftlichen Flächen sind in Brandenburg ansässige
Unternehmen chancengleich zu berücksichtigen und spekulativem Bodenerwerb
entgegenzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/13#abs-3 (3) Das Land nutzt die Möglichkeiten, die das
Grundstückverkehrs- und das Landpachtverkehrsgesetz bieten, sowie das nach
dem Reichssiedlungsgesetz bestehende Vorkaufsrecht zur Erfüllung der Ziele
dieses Gesetzes.