Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 13 Zugang zu Grund und Boden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/13#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Bodenreform sollen nicht angetastet

werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/13#abs-2 (2) Bei der Verwertung der ehemaligen volkseigenen

landwirtschaftlichen Flächen sind in Brandenburg ansässige

Unternehmen chancengleich zu berücksichtigen und spekulativem Bodenerwerb

entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/13#abs-3 (3) Das Land nutzt die Möglichkeiten, die das

Grundstückverkehrs- und das Landpachtverkehrsgesetz bieten, sowie das nach

dem Reichssiedlungsgesetz bestehende Vorkaufsrecht zur Erfüllung der Ziele

dieses Gesetzes.

§ 12 § 14