(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.