Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeseisenbahngesetz

LEisenbG

§ 20 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 19