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§ 20 LEisenbG (Sachsen) — Übergangsregelung

Landeseisenbahngesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.