Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeserosionsschutzverordnung NRW

LESchVO NRW

§ 2 Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind sind allen Flächen in Nordrhein-Westfalen Rasterzellen mit 10 Meter Rasterweite zugeteilt. Die Zuordnung von Rasterzellen zu den Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen KWasser1, KWasser2 und KWind erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Methodik. Einer Rasterzelle können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet sein.

§ 1 § 3