Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern

LEP

§ 2 Anpassung der Regionalpläne

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LEP/2#abs-1 (1) Die Regionalpläne sind innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Juni 2023 an das Bayerische Landesplanungsgesetz und an das Landesentwicklungsprogramm Bayern anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LEP/2#abs-2 (2) Die bestehenden Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte werden bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Region Donau-Iller.

§ 1 § 3