Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
LEP§ 1 Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm
Stand: 25.08.2026
Die Festlegungen (Ziele (Z) und Grundsätze (G)) im Landesentwicklungsprogramm Bayern sind in der Anlage , die Bestandteil dieser Verordnung ist, enthalten. Die Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms Bayern unterliegt dem Vorbehalt seiner Finanzierbarkeit.