Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 27 Herausgabe von Unterlagen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 27 LDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/27#abs-1 (1) Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/27#abs-2 (2) Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 3 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Es fließt dem Dienstherrn zu.