Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 39 Rechtswirkungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/39#abs-1 (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung inne hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/39#abs-2 (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Die Rechtswirkungen des § 29 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/39#abs-3 (3) Wird die Beamtin oder der Beamte während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der nach § 32 zuständigen Stelle festzustellen und mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/39#abs-4 (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 38 § 40