Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/36#abs-1 (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/36#abs-2 (2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhält.