Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbetreuungsgesetz

LBtG

§ 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes voraus,

1. dass der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

2. dass der Verein mindestens eine hauptamtliche Person zu Betreuungszwecken beschäftigt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,

3. dass der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 1 § 3