nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 LBtG (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung von Betreuungsvereinen

Landesbetreuungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes voraus,

1. dass der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

2. dass der Verein mindestens eine hauptamtliche Person zu Betreuungszwecken beschäftigt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,

3. dass der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 2 LBtG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LBtG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
