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§ 3 LBerBezV (Bayern)

Lehrerberufsbezeichnungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung kann widerrufen werden. Der Widerruf muss erfolgen, wenn die Lehrkraft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 1 Abs. 2.