Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRWAbschnitt 8 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Körperschaften
Stand: 26.08.2026
Für Abschnitt 8 LBG NRW liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.