Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 69 Benachteiligungsverbot

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/69#abs-1 (1) Die Ermäßigung der Arbeitszeit und die Teilnahme an der alternierenden mobilen Arbeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/69#abs-2 (2) Teilzeit, mobile Arbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für alle Geschlechter zu fördern.

§ 68 § 70