Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 130 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/130#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 126 Absatz 1 und 2 und des § 127 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/130#abs-2 (2) In den Fällen des § 126 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/130#abs-3 (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.