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LBG NRW

§ 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/124#abs-1 (1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Absatz 5 und 5b des Hochschulgesetzes sowie § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder Tandemprofessorin oder Tandemprofessor ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die erstmalige Berufung auf eine Juniorprofessur, bei der der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor zugesichert wird, dass hinsichtlich ihrer oder seiner Bewerbung auf eine anschließende Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf die Ausschreibung der Professur verzichtet wird (Tenure Track); das Gleiche gilt für eine Tandemprofessur, bei der der Tandemprofessorin oder dem Tandemprofessor ein Tenure Track zugesichert worden ist. § 31 Absatz 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/124#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie auf die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren nicht anzuwenden. § 123 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 123 § 125