Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz
LAufnG§ 5 Erstaufnahme und Aufenthaltsdauer in einer Aufnahmeeinrichtung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/5#abs-1 (1) Die Zentrale Ausländerbehörde führt für alle in § 4 und § 6a genannten Personen ein Erstaufnahmeverfahren durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/5#abs-2 (2) Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
als offensichtlich unbegründet oder
als unzulässig
bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigten sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 LAufnG →
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- VG Cottbus, 11.12.2025 – VG 6 K 599/21Gebührenpflicht für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft; Unbeachtlichkeit fehlender tatsächlicher Nutzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.