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# § 5 LAufnG (Brandenburg) — Erstaufnahme und Aufenthaltsdauer in einer Aufnahmeeinrichtung

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentrale Ausländerbehörde führt für alle in § 4 und § 6a genannten Personen ein Erstaufnahmeverfahren durch.

(2) Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags

als offensichtlich unbegründet oder

als unzulässig

bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigten sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/5

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