Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 3 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/3#abs-1 (1) Zuständige Behörden und Kostenträger für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständige Behörde und Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die

in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,

in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

in einer Landesübergangseinrichtung im Sinne des § 6a Absatz 1 oder

in einer Abschiebungshafteinrichtung im Sinne des § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

erbracht werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4