Gesetze / Leerverkaufs-Anzeigeverordnung
LAnzV§ 6 Bestandsliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnzV%202014/6#abs-1 (1) Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach § 5, mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnzV%202014/6#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünftig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestandsliste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnzV%202014/6#abs-3 (3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.