Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesarzneimittelverordnung
LAV-NRW -§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAV-NRW%20-/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Herstellen oder Anwenden von Arzneimitteln aus tierischen Ausgangsmaterialien von Rindern, Schafen oder Ziegen im Rahmen der Ausübung der Heilkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAV-NRW%20-/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arzneimittel, die zum Zwecke der Abgabe an andere hergestellt werden.