Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz
LAULAAVG_2016§ 4 Aufsicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/4#abs-1 (1) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/4#abs-2 (2) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/4#abs-3 (3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/4#abs-4 (4) Die Dienstaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit führt das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium. Soweit sich die Dienstaufsicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erstreckt, führt das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium, mit Ausnahme der Dienstaufsicht in Bezug auf die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung, die das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/4#abs-5 (5) Das für Umwelt zuständige Ministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt.
Einzelnorm