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# § 4 LAULAAVG_2016 (Brandenburg) — Aufsicht

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1.

(2) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2.

(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3.

(4) Die Dienstaufsicht über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit führt das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium. Soweit sich die Dienstaufsicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erstreckt, führt das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium, mit Ausnahme der Dienstaufsicht in Bezug auf die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung, die das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt.

(5) Das für Umwelt zuständige Ministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 LAULAAVG_2016 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/4

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