Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LA-EG-Saar§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.