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§ 6 LASaarEG — Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.