Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LA-EG-Saar§ 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz
Stand: 10.06.2019
Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.