Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 12 Ausbildungsplätze
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/12#abs-1 (1) Soweit für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht genutzte Ausbildungskapazitäten der Pädagogische Zentren gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehen, können diese für die Einstellung von Personen in den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt verwendet werden, die die Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/12#abs-2 (2) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung entscheidet bei Bedarf im Rahmen der gemäß Absatz 1 zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten unabweisbaren Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl bereitzustellender Ausbildungsplätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/12#abs-3 (3) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gibt im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, deren Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Pädagogischen Zentren und die Bewerbungsfrist bekannt.