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# § 12 LAPV (Brandenburg) — Ausbildungsplätze

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht genutzte Ausbildungskapazitäten der Pädagogische Zentren gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehen, können diese für die Einstellung von Personen in den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt verwendet werden, die die Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 1 erfüllen.

(2) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung entscheidet bei Bedarf im Rahmen der gemäß Absatz 1 zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten unabweisbaren Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl bereitzustellender Ausbildungsplätze.

(3) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gibt im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, deren Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Pädagogischen Zentren und die Bewerbungsfrist bekannt.

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Zitiervorschlag: § 12 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/12

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