Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 1 Geltungsbereich, Ziel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere
zur Ausbildung und Staatsprüfung für Personen, die auf Grund eines bestehenden Unterrichtsbedarfs, der nicht durch Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung dauerhaft gedeckt werden kann, mit dem Ziel ausgebildet werden sollen, die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zu erwerben und
zur besonderen Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/1#abs-2 (2) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, werden alle Zulassungen, Genehmigungen und Entscheidungen in der Durchführung und Organisation des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfungen gemäß Absatz 1 durch das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wahrgenommen. Dies beinhaltet auch die Zuständigkeit bei der Zulassung von Fächern und ihren Verbindungen, die von den lehramtsbezogenen Bestimmungen des Teils 2 der Lehramtsstudienverordnung
abweichen können.