nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 LAPV (Brandenburg) — Geltungsbereich, Ziel

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere

zur Ausbildung und Staatsprüfung für Personen, die auf Grund eines bestehenden Unterrichtsbedarfs, der nicht durch Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung dauerhaft gedeckt werden kann, mit dem Ziel ausgebildet werden sollen, die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zu erwerben und

zur besonderen Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, werden alle Zulassungen, Genehmigungen und Entscheidungen in der Durchführung und Organisation des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfungen gemäß Absatz 1 durch das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wahrgenommen. Dies beinhaltet auch die Zuständigkeit bei der Zulassung von Fächern und ihren Verbindungen, die von den lehramtsbezogenen Bestimmungen des Teils 2 der Lehramtsstudienverordnung

abweichen können.

---

Zitiervorschlag: § 1 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
