Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 9 Dienstverhältnis
Stand: 27.08.2026
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen. Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.