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LAPO II

§ 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/7#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/7#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind,

2. die Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,

3. aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 5 die Zulassung nicht möglich ist,

4. die Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden ist oder

5. eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, endgültig nicht bestanden ist.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland abgeleistet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/7#abs-3 (3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst schuldhaft nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb einer ein­geräumten Nachfrist antritt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/7#abs-4 (4) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann sich auch auf eine Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung, in dem oder in der eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden wurde, erstrecken, wenn Ausbildungskapazitäten an der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. An einer Hochschule erbrachte Leistungsnachweise in einem akkreditierten Masterstudiengang für ein weiteres Fach oder für eine weitere berufliche Fachrichtung, die von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt werden, sind einer bestandenen Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I gleichgestellt.

§ 6 § 8