Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 6 Zulassungsantrag

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/6#abs-1 (1) Die Zulassung zum im ersten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die Zulassung zum im zweiten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,

2. Zeugnisse über die in § 4 genannten Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungen,

3. eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat,

4. ein Identitätsnachweis,

5. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gegen sie oder ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

7. gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für das Prüfungsverfahren von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten,

8. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers schriftlich oder elektronisch, dass sie oder er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes Kenntnis genommen hat,

9. von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen besonderen Härtefall nach § 41 Satz 1 geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die den Härtefall begründen,

10. von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,

11. von Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt Sonderpädagogik eine Erklärung, für welchen Förderschwerpunkt die Zulassung bevorzugt beantragt wird,

12. gegebenenfalls ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung und das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung nach § 22 Absatz 4 der Lehramtsprüfungsordnung I oder eines Abschlusses nach § 7 Absatz 4 Satz 2,

13. gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung und Nachweise über die Tatsachen, die eine Zulassung in Teilzeitbeschäftigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 begründen und

14. gegebenenfalls ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 7 und Nachweise über die Tatsachen, die eine Verkürzung begründen.

Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/6#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 spätere Termine bestimmen.

§ 5 § 7