Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 36 Bekanntgabe

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Sind die Ausbildungsplätze beschränkt, gibt das Staatsministerium für Kultus vor dem Einstellungstermin im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und im Internet die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung bekannt. Auf gleichem Wege können auch Fächer mit besonderem öffentlichem Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften in bestimmten Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen ausgewiesen werden.

§ 35 § 37