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# § 36 LAPO II (Sachsen) — Bekanntgabe

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind die Ausbildungsplätze beschränkt, gibt das Staatsministerium für Kultus vor dem Einstellungstermin im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und im Internet die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung bekannt. Auf gleichem Wege können auch Fächer mit besonderem öffentlichem Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften in bestimmten Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen ausgewiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 36 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/36

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