Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 72 Bildungswissenschaften

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/72#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Erziehungswissenschaft und

2. Pädagogische Psychologie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/72#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:

1. Erziehungswissenschaft

a)

Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit,

b)

Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,

c)

Allgemeine Didaktik und Methodik,

d)

pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, individuelle Förderung, Integration und Inklusion,

e)

Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion,

f)

spezielle pädagogische Fragen des Gymnasiums; Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen und Lernumgebungen einschließlich der Berücksichtigung digitaler Medien und Technologien; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Berufs- und Lebensweltorientierung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie

2. Pädagogische Psychologie

a)

Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,

b)

Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,

c)

Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,

d)

pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,

e)

Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/72#abs-3 (3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

§ 71 § 73