Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 72 Bildungswissenschaften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/72#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Erziehungswissenschaft und
2. Pädagogische Psychologie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/72#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Erziehungswissenschaft
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit,
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
d)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, individuelle Förderung, Integration und Inklusion,
e)
Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion,
f)
spezielle pädagogische Fragen des Gymnasiums; Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen und Lernumgebungen einschließlich der Berücksichtigung digitaler Medien und Technologien; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Berufs- und Lebensweltorientierung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie
2. Pädagogische Psychologie
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,
d)
pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/72#abs-3 (3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.