Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 38a Sonderpädagogische Förderung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/38a#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Sonderpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
2. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Überblick;
3. Diagnostik, Beratung und Förderplanung;
4. Sprachliche Bildung und Sprachförderung im Kontext sonderpädagogisch relevanter Phänomene und sonderpädagogischer Förderung sowie Mehrsprachigkeit;
5. Differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
6. Fachdidaktik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/38a#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Grundlagen verschiedener Förderschwerpunkte: Organisationsformen des inklusiven Unterrichts; sonderpädagogische Förderung und sonderpädagogische Förderkonzepte in zwei ausgewählten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten; Kenntnis zu häufigen Erscheinungsformen von Entwicklungsstörungen, Sinnes- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen;
2. Diagnostik, Beratung und Förderplanung: Grundlagen sonderpädagogischer Diagnostik, insbesondere Erhebung der Lernausgangslage, Lernvoraussetzungen sowie Prozessdiagnostik zur Evaluation sonderpädagogischer Förderung; Grundlagen der Gesprächsführung und Beratung von Lehrkräften, Personensorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern bei individuellem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, interdisziplinäre Kooperation sowie Planung von Fördermaßnahmen für einen der gewählten Förderschwerpunkte;
3. Fachdidaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte im gemeinsamen Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien sowie individuellen Lernprozessen; individualisierende und differenzierende Maßnahmen im Kontext eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzeptes; Kenntnis und Bewertung spezifischer Methoden und Medien zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen unter Berücksichtigung von Benachteiligtenförderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/38a#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.