Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 2 Zuständigkeiten
Stand: 27.08.2026
Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.