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§ 2 LAPO I (Sachsen) — Zuständigkeiten

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.